Die Aufgabe der sozialen Assistenz ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.
Der Gesetzgeber stellt die Eingliederungshilfe insbesondere für folgende Bereiche heraus:
Der Hilfesuchende kann in Absprache mit dem Träger der Eingliederungshilfe selbst die Hilfe auswählen und über das persönliche Budget finanzieren.
Rechtsgrundlage § 53 SGB XII
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