Soziale Assistenz - Eingliederungshilfe

Die Aufgabe der sozialen Assistenz ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.

 

Der Gesetzgeber stellt die Eingliederungshilfe insbesondere für folgende Bereiche heraus:

  • den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern,
  • die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen,
  • behinderte Menschen so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. 

Der Hilfesuchende kann in Absprache mit dem Träger der Eingliederungshilfe selbst die Hilfe auswählen und über das persönliche Budget finanzieren.

 

Rechtsgrundlage § 53 SGB XII 

 

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